topimage
PRO-GE
FrauenJugendBetriebsratPensionistInnen
Symbolbild
Symbolbild

Probemonat

OGH vom 8. September 2005, 8 ObA 42/05t

Die Bestimmung des Abschnitt V Ziffer 1 KVAÜ (Zusammenrechnungsregel) bezieht sich auf dienstzeitabhängige "Ansprüche des Arbeitsnehmers", nicht aber auf die Frage, für welche Arbeitsverhältnisse der KV ein Probemonat festlegt.

Der KV Arbeitskräfteüberlassung legt grundsätzlich fest, dass der erste Monat eines neuen Arbeitsverhältnisses (nicht aber der Überlassung!) als Probemonat gilt. Es bedarf dazu keiner Einzelvereinbarung!

War ein Leiharbeiter schon einmal oder sogar mehrmals beim selben Arbeitgeber (Arbeitskräfteüberlasser) zur Erbringung derselben Arbeitsleistung (zB als KfZ-Mechaniker) beschäftigt, stellt sich die Frage, ob jedesmal eine Probezeit gilt.

Für eine Probezeit bedarf es einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber den Leiharbeiter und dessen Arbeitsleistung bereits kennengelernt hat und das Ende des letzten Arbeitsverhältnis nicht zu lange (Faustregel: weniger als 1 Jahr) zurückliegt.

Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis trotzdem unter Berufung auf ein Probemonat einseitig mit sofortiger Wirkung auf, gebührt dem Leiharbeiter Kündigungsentschädigung für die nicht eingehaltene Kündigungszeit. Das heißt, er muss das Entgelt für die einzuhaltende Kündigungsfrist (2 Wochen zum Ende der Arbeitswoche) bekommen. Erfolgt die Auflösung während einer Erkrankung (Krankenstand während des ersten Arbeitsmonats), muss das Entgelt für die Dauer der Erkrankung, max. jedoch für 10 Wochen bezahlt werden (6 Wochen volles Entgelt, 4 Wochen ½ Entgelt). Aber eben nur, wenn ein sachlich nicht gerechtfertigtes, "neuerliches" Probemonat vorliegt.

Teilen |
Logo der Gewerkschaft PRO-GE
Suche
GO
Wien Niederösterreich Burgenland Steiermark Kärnten Oberösterreich Salzburg Tirol Vorarlberg
Facebook YouTube Flickr Issuu

© 2009, Gewerkschaft PRO-GEImpressum | Inhalt