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Subüberlassung

OGH vom 9. Juli 2008, 9 ObA 91/07h

Unter "Subüberlassung" versteht man die Überlassung an einen "Beschäftiger", der die Arbeitskraft nicht (direkt) in seinem eigenen Betrieb einsetzt, sondern an einen zweiten Beschäftiger weiter überlässt, bei dem die Arbeitskraft tatsächlich ihre Arbeitsleistungen verrichtet (Kettenüberlassung).

Die im AÜG nicht geregelte Subüberlassung ist zulässig. Bei der Subüberlassung von Arbeitskräften tragen sowohl der Überlasser als auch der Erstbeschäftiger alle Arbeitgeberpflichten (Überlasserpflichten), der Erstbeschäftiger ist auch als Beschäftiger anzusehen.

Der (Erst-)Überlasser haftet dem überlassenen Arbeiternehmer auch dann für das gesamte, beim tatsächlichen (Letzt-)Beschäftiger zustehende Entgelt, wenn ihm die Subüberlassung und der dadurch begründete höhere Entgeltanspruch nicht bekannt war.

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