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Der KV sichert deine Rechte

Im Jahr 2002 erreichte die PRO-GE den europaweit ersten Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung. Jedes Jahr verhandelt die PRO-GE als Vertretung der LeiharbeiterInnen Lohnerhöhungen und bessere Rahmenbedingungen.

Der erste Monat gilt als Probemonat. Während des Probemonats kann das Arbeitsverhältnis zur Leiharbeitsfirma jederzeit ohne Kündigungsfrist gelöst werden.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der unten angeführten Kündigungsfristen gekündigt werden. Der/die ArbeitgeberIn darf das Arbeitsverhältnis aber nicht wegen Beendigung einer Überlassung und frühestens am fünften Arbeitstag nach deren Ende kündigen; entgegenstehende Kündigungen sind rechtsunwirksam. Das gilt nicht, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die in der Person des/der Arbeitnehmers/in liegen. Eine Rechtsunwirksamkeit muss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

bis 12 Monate

3 Wochen

von mehr als 12 Monaten bis 18 Monate

4 Wochen

von mehr als 18 Monaten bis 2 Jahre

6 Wochen

von mehr als 2 Jahren bis 5 Jahre

2 Monate

von mehr als 5 Jahren bis 15 Jahre

3 Monate

von mehr als 15 Jahren bis 25 Jahre

4 Monate

danach

5 Monate

Als Kündigungstermin gilt in den ersten 18 Monaten Betriebszugehörigkeit bei Arbeitgeberkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche. Nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit gelten als Kündigungstermine der fünfzehnte oder der Letzte des Kalendermonats.

Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

bis 24 Monate

2 Wochen

danach

4 Wochen

Neue verpflichtende Zusammenrechnung unterbrochener Dienstzeiten
Für neue Dienstverhältnisse ab dem 1. 10. 2021 sind für die Bemessung von Kündigungsfrist und -termin alle vorherigen Dienstzeiten verpflichtend zusammenzurechnen, wenn sie nicht länger als 12 Monate unterbrochen waren. Die sich daraus ergebenden Vordienstzeiten sind im Dienstzettel oder im Dienstvertrag schriftlich festzuhalten.

Dies gilt auch für Dienstzeiten zu anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gruppe miteinander verbundener Unternehmen. Hier ist der AG verpflichtet, diese Unternehmen bekannt zu geben. Falls der AG in solchen Fällen über die zusammenzurechnenden Dienstzeiten nicht Bescheid weiss, muss er das dem Arbeitnehmer mitteilen. Dieser hat die Vordienstzeiten dann mittels Versicherungsdatenauszug nachzuweisen.

Kündigung bei Stehzeiten ist unzulässig!
Jede Kündigung kann binnen zwei Wochen beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden, wenn sie sozialwidrig ist (Kündigungsanfechtung gem. § 105 Arbeitsverfassungsgesetz). Für LeiharbeiterInnen sieht der Kollektivvertrag darüber hinaus eine günstigere Regelung vor. Der Kollektivvertrag regelt, dass aufgrund der Beendigung einer Überlassung nicht gekündigt werden darf. Ist also ein Einsatz zu Ende, darf das Arbeitsverhältnis gerade zu diesem Zeitpunkt (und 4 Arbeitstage danach) nicht gekündigt werden. Die Leiharbeitsfirma muss einen neuen Einsatz suchen. Unsere dringende Empfehlung: Erfolgte eine Kündigung durch die Leiharbeitsfirma, dann rasch Kontakt mit dem Betriebsrat oder mit der Gewerkschaft PRO-GE aufnehmen.

Einvernehmliche Auflösung nicht unterschreiben!
Um eine unzulässige Kündigung - wie oben beschrieben - zu umgehen, versuchen Überlasser in vielen Fällen das Dienstverhältnis mit einer einvernehmlichen Auflösung zu beenden. Achtung! Nicht unterschreiben, erst einmal bei der Gewerkschaft informieren. Denn mit der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird der Kündigungsschutz umgangen und massive Entgeltverluste sind die Folge.

Stehzeiten als Urlaub?
Mit einer Urlaubsvereinbarung müssen immer beide - also ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn - einverstanden sein. Daher können Stehzeiten auch nicht einseitig vom Überlasser als "Urlaub" verbucht werden. Gibt es hier Probleme, helfen Betriebsrat und Gewerkschaft gerne weiter.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt laut KVAÜ ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Während der Zeit der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im Beschäftiger-Betrieb auf vergleichbare ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Kollektivvertrages (Beschäftiger-KollV) auch für LeiharbeitnehmerInnen. Weist der/die LeiharbeitnehmerIn nach, dass im Beschäftiger-Betrieb Arbeitspausen bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden, gilt dies auch für überlassene ArbeitnehmerInnen.

Der Kollektivvertrag regelt, dass für bestimmte Hochlohnbranchen sogenannt Referenz-Zuschläge/ bzw. erhöhte Referenz-Zuschläge bezahlt werden müssen.
Die Referenz-Zuschläge/erhöhten Referenz-Zuschläge sorgen dafür, dass auch LeiharbeiterInnen nicht nur den kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten sondern auch branchenübliche Überzahlungen und Vorrückungen durch pauschale Zuschläge bezahlt bekommen.

Genauere Informationen über die konkreten Referenzbranchen und die Prozentsätze bekommst du bei den zuständigen Sekretär:innen der PRO-GE.

LeiharbeiterInnen haben bei wichtiger persönlicher Dienstverhinderung wie z.B. bei Arztbesuche, Amtswege, Hochzeiten, Teilnahme an Begräbnissen, Geburten etc. Anspruch auf bezahlte Freizeit. Diese Gründe der Arbeitsverhinderung sind im Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung aufgezählt und die Anzahl der freien Tage oder Stunden ebenfalls.

Der Urlaubszuschuss beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ein Monatsentgelt auf Basis des Sechs-Monate-Durchschnittes vor Fälligkeit. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubs fällig.

  • LeiharbeiterInnen, die länger als 5 Monate beim Überlasser beschäftigt sind, müssen den Urlaubszuschuss jedoch spätestens mit der Monatsabrechnung Juni erhalten.
  • LeiharbeiterInnen, die nach dem 30. Juni im Überlasserbetrieb eintreten, gebührt der Urlaubszuschuss bei Antritt des Urlaubs spätestens jedoch mit dem Dezember-Lohn.
  • Im Eintrittsjahr gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses (1/52)

  • Alle LeiharbeiterInnen haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des Sechs-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden.
  • Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt.
  • LeihabeiterInnen, die bis zum Ende des Kalenderjahres weniger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).

Leiharbeiter:innen haben Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von

  • einem Arbeitstag für die Lehrabschlussprüfung,
  • zwei Arbeitstagen, wenn die Lehrabschlussprüfung an zwei Tagen (Teilprüfungen) abgelegt wird,
  • acht Stunden pro Arbeitsjahr in Pflege- und Betreuungsberufen ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Monaten, wenn zur Aufrechterhaltung der Berufsausübungsberechtigung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind.