Jede Leiharbeiterin/jeder Leiharbeiter hat im Falle einer Überlassung den gesetzlichen Anspruch auf eine Überlassungsmitteilung. In dieser müssen der zukünftige Beschäftigerbetrieb sowie alle Ansprüche der LeiharbeiterInnen schriftlich angeführt werden.
Antworten für LeiharbeiterInnen
Worüber du als Leiharbeiter/in unbedingt Bescheid wissen solltest.
Der beste Mindestloh gilt!
Für die Entlohnung von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern gilt: Je nachdem in welche Branche man überlassen wird, muss man zumindest den Lohn bekommen, der vergleichbaren StammarbeiterInnen des Beschäftigerbetriebes laut ihrem Kollektivvertrag zusteht. In einzelnen Branchen werden eventuell auch noch sogenannte Referenzzuschläge hinzugerechnet. Es sind dies Zuschläge mit der branchenüblichen Überzahlung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne.
Wenn die Mindestlöhne des Beschäftiger-Kollektivvertrages aber unter den Mindestlöhnen des Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrages (KVAÜ) liegen, dann gelten die Mindestlöhne laut KVAÜ. Das gilt sowohl während einer Überlassung, als auch in überlassungsfreien Zeiten. Während der sogenannten Stehzeit hat der/die LeiharbeitnehmerIn Anspruch auf das Durchschnittsentgelt der letzten 13 Wochen.
Im Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlassung gibt es sechs Beschäftigungsgruppen.
Beschäftigungsgruppe A des Kollektivvertrages, die niedrigste Beschäftigungsgruppe, ist die einzige für ungelernte ArbeitnehmerInnen. In ihr sind ausschließlich jene ArbeitnehmerInnen einzustufen, die eine Tätigkeit ausüben, die alle ArbeitnehmerInnen ohne Unterweisung bzw. Einschulung verrichten können. Für diese Tätigkeit ist daher nur eine kurze Erklärung des Arbeitsauftrages nötig. Beispiel für so eine Tätigkeit: das Aufkleben von Etiketten auf Produkte. Aber: Reinigungsarbeiten gehören nicht dazu. Für Reinigungsarbeiten sind vielfältigere Kenntnisse notwendig!
Manche Arbeitgeber treffen im Arbeitsvertrag Vereinbarungen, die gesetz- oder kollektvvertragswidrig sind. In diesem Fall bleibt der Rest des Vertrages gültig, die rechtswidrigen Vereinbarungen sind jedoch unwirksam. Verboten sind insbesondere folgende Vereinbarungen:
- dass nur während der Einsatzzeiten gezahlt wird und während der Stehzeiten kein Entgelt oder nur ein geringeres Entgelt zusteht
- Teilzeitvereinbarungen, obwohl während der Einsätze Vollzeitarbeit zu leisten ist
- eine Verpflichtung der/des Teilzeitbeschäftigten, regelmäßig über das vereinbarte Stundenausmaß hinaus Mehrarbeit zu erbringen
- Verfalls- oder Verjährungsbestimmungen dürfen im Arbeitsvertrag nur aufgenommen werden, wenn sie dadurch für den Arbeitnehmer günstiger sind
- dass ZeitarbeiterInnen nicht zu Beschäftigerbetrieben wechseln dürfen oder nach Ende der Beschäftigung Konkurrenzklauseln unterliegen.
Im Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ist die Auszahlung des Urlaubszuschusses und des Weihnachtsgeldes klar geregelt.
Alle LeiharbeiterInnen haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Urlaubszuschuss in Höhe eines Monatsentgeltes. LeiharbeiterInnen bekommen im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses (je Woche 1/52) ausbezahlt.
Ebenso haben alle LeiharbeiterInnen in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration (Weihnachtsgeld) in Höhe eines Monatsentgeltes. LeiharbeiterInnen, die bis zum Ende des Kalenderjahres weniger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).
Der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung sieht vor, dass aufgrund der Beendigung einer Überlassung nicht gekündigt werden darf. Ist also ein Einsatz zu Ende, darf das Arbeitsverhältnis gerade zu diesem Zeitpunkt (und 4 Arbeitstage danach) nicht gekündigt werden. Die Leiharbeitsfirma muss einen neuen Einsatz suchen. Unsere dringende Empfehlung: Erfolgte eine Kündigung durch die Leiharbeitsfirma, dann rasch Kontakt mit dem Betriebsrat oder mit der Gewerkschaft PRO-GE aufnehmen.
Wenn ein Auftrag bei einem Beschäftiger zu Ende geht, kann nicht immer sofort ein passender Einsatz bei einem neuen Beschäftiger zur Verfügung stehen. Das Risiko solcher Stehzeiten muss die Leiharbeitsfirma tragen - gerade darum gibt es sie ja! Die Praxis zeigt aber leider, dass in vielen Fällen versucht wird, das Arbeitsverhältnis mit einer einvernehmlichen Auflösung zu beenden.
Achtung! Nicht unterschreiben, erst einmal bei der Gewerkschaft informieren. Denn mit der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird das kollektivvertragliche Kündigungsverbot und der Kündigungsschutz umgangen.