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Lohninfo für LeiharbeiterInnen

Für die Entlohnung von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern gilt: Je nachdem in welche Branche man überlassen wird, muss man zumindest die Löhne bekommen, die den StammarbeiterInnen des Beschäftigerbetriebes laut Kollektivvertrag zustehen. Liegen die Mindestlöhne des Beschäftiger-Kollektivvertrages aber unter den Mindestlöhnen des Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrages (KVAÜ), dann gelten die Mindestlöhne laut KVAÜ.

Lohninfo für LeiharbeiterInnen

Überlassen in das Speditions-Gewerbe

Hier gelten nicht die Stundenlöhne des Beschäftiger-Kollektivvertrags, sondern der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung, da dieser höher ist.

Lohninfo für LeiharbeiterInnen

Überlassen in das Güterbeforderungsgewerbe, Kraftwagenzüge oder Sattelkraftwagen

Hier gelten nicht die Stundenlöhne des Beschäftiger-Kollektivvertrags, sondern der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung, da dieser höher ist.

Lohninfo für LeiharbeiterInnen

Überlassen in das Gewerbe Schienenbahnen

* Hier gilt nicht der Stundenlohn des Beschäftiger-Kollektivvertrags, sondern der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung, da dieser höher ist.