Lohninfo für LeiharbeiterInnen
Überlassen in das Gewerbe Schienenbahnen
Für die Entlohnung von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern gilt: Je nachdem in welche Branche man überlassen wird, muss man zumindest die Löhne bekommen, die den StammarbeiterInnen des Beschäftigerbetriebes laut Kollektivvertrag zustehen. Liegen die Mindestlöhne des Beschäftiger-Kollektivvertrages aber unter den Mindestlöhnen des Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrages (KVAÜ), dann gelten die Mindestlöhne laut KVAÜ.
Überlassen in das Speditions-Gewerbe
Hier gelten nicht die Stundenlöhne des Beschäftiger-Kollektivvertrags, sondern der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung, da dieser höher ist.
Überlassen in das Güterbeforderungsgewerbe, Kraftwagenzüge oder Sattelkraftwagen
Hier gelten nicht die Stundenlöhne des Beschäftiger-Kollektivvertrags, sondern der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung, da dieser höher ist.
Überlassen in das Gewerbe Schienenbahnen
* Hier gilt nicht der Stundenlohn des Beschäftiger-Kollektivvertrags, sondern der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung, da dieser höher ist.