Lohninfo für LeiharbeiterInnen
Überlassen in das Malergewerbe
Für die Entlohnung von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern gilt: Je nachdem in welche Branche man überlassen wird, muss man zumindest die Löhne bekommen, die den StammarbeiterInnen des Beschäftigerbetriebes laut Kollektivvertrag zustehen. Liegen die Mindestlöhne des Beschäftiger-Kollektivvertrages aber unter den Mindestlöhnen des Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrages (KVAÜ), dann gelten die Mindestlöhne laut KVAÜ.
Überlassen in das Baugewerbe
... für ArbeitnehmerInnen auf Baustellen
... für ArbeitnehmerInnen im internen Bereich, z.B. Bauhof inkl. Referenzzuschläge
Im Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung ist für Einsätze im internen Bereich im Baugewerbe ein Zuschlag vorgesehen ("Referenzzuschlag"). Der Brutto-Stundenlohn ist daher höher als im Kollektivvertrag des Baugewerbes. Bist Du bei einem Kunden (Beschäftiger) eingesetzt, wo es ein internes Lohnschema gibt, ist dieser Zuschlag höher! Deshalb mit dem Betriebsrat deines Beschäftigerbetriebes unbedingt in Verbindung setzen!
Kein Referenzzuschlag gebührt, wenn ArbeitnehmerInnen ausschließlich auf Baustellen und somit außerhalb des Beschäftigerbetriebes eingesetzt werden, und dies in der Einsatzinformation (§ 12 AÜG) angeführt ist. ArbeitnehmerInnen haben aber Anspruch auf Aufwandsentschädigungen gemäß Abschnitt VIII, Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung.
Überlassen in das Bauhilfsgewerbe, z.B. Stukateure und Trockenbauer, Isolierer
* Hier gilt nicht der Stundenlohn des Beschäftiger-Kollektivvertrag, sondern der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung, da dieser höher ist.
Überlassen in das Malergewerbe
Hier gelten nicht die Stundenlöhne des Beschäftiger-Kollektivvertrag, sondern der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung, da dieser höher ist.
Überlassen in das Tischlergewerbe
Hier gelten nicht die Stundenlöhne des Beschäftiger-Kollektivvertrag, sondern der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung, da dieser höher ist.
Überlassen in das Schlossergewerbe
Überlassen in das Gewerbe der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
Überlassen in das Gewerbe der Elektro-, Audio-, Video- und Alarmanlagentechniker
Bist du in anderen als den angeführten Sparten beschäftigt, wende dich bitte an die PRO-GE.