JA, wenn sie ohne zeitliche Beschränkung aufgenommen wurden und auch für den Fall, dass sie am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands voraussichtlich länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt werden.
Antworten für Beschäftiger-BetriebsrätInnen
BetriebsrätInnen in Beschäftigerbetrieben sind auch für die LeiharbeiterInnen verantwortlich!
- Auch bei den ZeitarbeiterInnen muss die korrekte Entlohnung und die richtige Einstufung eingehalten werden.
- Gleiche innerbetriebliche Sozialleistungen - auch aus dem Betriebsratsfonds! Der Beschäftiger-Betrieb soll eine fiktive Betriebsratsumlage an den Fonds abführen. Sollte es einen Betriebsrat in der Überlasserfirma geben, ist dieser im Vorfeld zu kontaktieren.
- Konflikte zwischen Stammpersonal und ZeitarbeiterInnen rechtzeitig erkennen und vermittelnd wirken.
- Neu aufgenommene ZeitarbeiterInnen müssen, so wie eigene MitarbeiterInnen, über Arbeitszeit, mögliche Gefahren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Pausen sowie Sozialleistungen (z.B. Essen etc.) informiert werden.
Wenn sich dein Betrieb dazu entschließt mit ZeitarbeiterInnen zu arbeiten, achte darauf, dass gewerkschaftlich organisierte Zeitarbeitsfirmen bevorzugt werden.
Der Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) regelt überlassungsunabhängig den Mindestlohn. Wenn im KV für den Beschäftiger-Betrieb höhere Mindestlöhne vorgesehen sind, so gelten diese.
In bestimmten Branchen besteht Anspruch auf einen Referenzzuschlag (Referenzverbände und Höhe der Referenzzuschläge sind im KVAÜ Abschnitt IX geregelt).
Die Entlohnung für den konkreten Einsatz ist dem/der ZeitarbeiterIn in der Überlassungsmitteilung (§ 12 AÜG) vorher bekannt zu geben.
NEIN, der Kollektivvertrag sieht vor, dass frühestens am fünften Arbeitstag nach dem Ende der Überlassung eine Kündigung ausgesprochen werden darf. Darüber hinaus muss die Kündigungsfrist eingehalten werden.
Um diese Rechte zu wahren und finanzielle Verluste zu vermeiden, sollen ZeitarbeiterInnen einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses NICHT zustimmen.
- Welche Zeitarbeitsfirmen kommen im Betrieb zum Einsatz?
- Ist diese Zeitarbeitsfirma gewerkschaftlich organisiert?
- Welche Verträge werden mit der Zeitarbeitsfirma geschlossen?
- Erfährt der Betriebsrat, wenn Zeitarbeitsfirmen gewechselt werden?
- Wie sehen die Ausschreibungsunterlagen aus?
- Bekommen die ZeitarbeiterInnen Mitteilungen über den Referenzzuschlag bzw. entgeltrelevante Informationen?
- Wer stellt ihnen Werkzeug, Sicherheitsmittel etc. zur Verfügung?
- Bekommt der Betriebsrat die Mitteilung über Namen, Qualifikationen, Einsatzorte und -dauer, Bezahlung der ZeitarbeiterInnen und von welcher Zeitarbeitsfirma die ZeitarbeiterInnen sind? (§99 Abs. 5 ArbVG)
- Wer ist zuständig für die Einschulung und Unterweisung der ZeitarbeiterInnen?
- Das Arbeitsverfassungsgesetz (§97 Abs. 1 lit. 1a) ermöglicht dir in Form einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung deine Stammbelegschaft vor unlauterem Wettbewerb zu schützen!
Betriebsvereinbarung betreffend Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte gem § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG
Folgende Punkte können damit geregelt werden:
- Verpflichtende interne Stellenausschreibung
- Erforderliche Qualifikationen sollen intern geschult werden
- Einsatz von ZeitarbeiterInnen nur bei vorübergehend erhöhtem Personalbedarf
- Bezahlung des betriebsüblichen Lohnes vergleichbarer ArbeitnehmerInnen mit vergleichbarer Tätigkeit
- Maximal fünf Prozent an ZeitarbeiterInnen
- Fixübernahme nach z.B. sechs Monaten
- Offenlegung sämtlicher Verträge (Beschäftiger-Betrieb mit Überlasser)
- Anwendung aller Betriebsvereinbarungen und Sozialleistungen auch auf ZeitarbeiterInnen
- Sicherung der Arbeitsbedingungen für StammarbeiterInnen (z.B. Fixanstellung nach Beendigung der Lehrzeit)
- Keine Kündigungen, solange ZeitarbeiterInnen beschäftigt sind
- Kein Zeitausgleich in Minusstunden wenn ZeitarbeiterInnen beschäftigt sind
Wir empfehlen vor Unterzeichnung von Betriebsvereinbarungen mit den zuständigen betriebsbetreuenden SekretärInnen der PRO-GE in Kontakt zu treten.